Hinweis für Patienten aus EU-Ländern

Gemäss § 13 Absätze 4 bis 6 GMG können EU Bürger unter gewissen Umständen auch Leistungserbringer in anderen Staaten der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Diese Regelungen haben, gestützt auf die bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz, auch für die Schweiz Geltung. Gemäss Artikel 22 Abs. 1c der EG-Verordnung 1408/71 kann der zuständige Kostenträger dem Versicherten die Genehmigung erteilen, „sich in die Schweiz zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten“. Die Regelung E112 ermöglicht Wahlbehandlungen im Ausland. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine so genannte „Kann-Norm“ die dem Kostenträger Entscheidungsraum einräumt.

Bei Ihrer Krankenkasse müssen Sie ein Gesuch um Kostengutsprache nach E112 einreichen. Dies sollte am besten gemeinsam mit Ihrem behandelnden Arzt erfolgen. Aus dem ärztlichen Zeugnis, das für das Gesuch erforderlich ist, muss die klare Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung ebenso hervorgehen wie dass es sich bei dem geplanten Aufenthalt nicht um einen Kuraufenthalt handelt. Stimmt Ihre Krankenkasse diesem Antrag zu, werden wir die gesamten Behandlungskosten für den Aufenthalt in der Ita Wegman Klinik über die Gemeinsame Einrichtung KVG in der Schweiz abrechnen. Die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung Ihres Wohnlandes bei geplanten Spitalaufenthalten ist nur bei Vorlage einer Kostengutsprache möglich.

Für Notfallaufnahmen während Auslandsreisen verwenden Sie bitte die EU-Karte oder die Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EU-Karte. Die Formulare erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.

Es gelten die gleichen Tarife, wie für Schweizerische Einwohner.

Wichtige Telefonnummern

Zentrale:
Tel. 061 705 71 11

Notfallstation:
Tel. 061 705 77 77

Info-Telefon:
Tel. 061 705 70 00